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Verpackungsordnung

Aktuelles zur Verpackungsverordnung unter Berücksichtigung der 5. Novelle
Dies ist nur eine informative Zusammenfassung und hat keinerlei beratenden Charakter.

Seit dem 1.1.2009 ist die Änderung der 5. Verpackungsverordnungsnovelle wirksam:
Was sich durch die Novelle für Unternehmen im Wesentlichen ändert:

Änderung der Definition des „privaten Endverbrauchers“: Die Verpackungsverordnung enthält wie bisher Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen.
Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für „private Endverbraucher“ und solchen für „gewerbliche Endverbraucher“. Die höchsten Anforderungen gelten für sog. „Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden“.
Dessen Definition wurde durch die Novelle wie folgt erweitert und präzisiert:
„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem
1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.“
(Außerdem wurde die Einschränkung bei den o. g. Handwerksbetrieben, dass Druckereien und papierverarbeitende Betriebe ausgenommen wären, nunmehr gestrichen).

Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
Die Regelungen für Transportverpackungen (§ 4) und für Umverpackungen (§ 5) wurden nicht geändert. Unverändert bleiben auch die Anforderungen für Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher, soweit diese gemäß obiger Definition weiterhin als „gewerblich“ gelten. Zur Klarstellung der bestehenden Regelungen werden diese jetzt in einem eigenem neuen § 7 („Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen“) zusammengefasst. § 7 gilt also für so genannte „b2b- Verkaufsverpackungen“, § 6 dagegen nur noch für „b2c- Verkaufsverpackungen“.

Änderungen bei Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher („b2c“)
Für b2c-Verkaufsverpackungen wird in § 6 eine Pflicht zur Teilnahme an einem so genannten Dualen Entsorgungssystem eingeführt (mit 2 Ausnahmen). Die bisherige Alternative einer „Selbstentsorgung“ wird damit stark eingeschränkt.
Die Beteiligungspflicht richtet sich nun ausdrücklich an die Erst-Inverkehrbringer verpackter Ware, die wie folgt angesprochen werden:
„Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen“ Nur Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren.
Seit dem 01.01.2009 gilt laut § 6 der Verpackungsverordnung: Jeder Betrieb, der verpackte Waren an private Kunden verkauft, ist für die Entsorgung dieser Verpackungen verantwortlich.

Lizenzierungspflicht für Serviceverpackungen ab 1.1.2009
Ab dem 1.1.2009 tritt die neue Lizenzierungspflicht für Verkaufsverpackungen in Kraft. Einzelhändler, ebenso wie Bäcker, Metzger & Co., dürfen keine Verkaufsverpackungen mehr an Endverbraucher abgeben, die nicht bei einem dualen System lizenziert sind.
Betroffen sind alle so genannten Serviceverpackungen: Brötchentüten, Tragetaschen, Pappschalen, Kaffeebecher etc.
Die neue gesetzmäßige Verpflichtung schließt Tragetaschen und Beutel ein, die erst an der Ladentheke befüllt werden.
Nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist jeder Einzelhändler als Erstinverkehrbringer zur Lizenzierung verpflichtet.
Dafür braucht die Verpackung ab dem neuen Jahr nicht mehr mit z.B. dem Grünen Punkt gekennzeichnet zu werden. Die bisher zulässige Möglichkeit, gebrauchte Verpackungen im Ladengeschäft zurückzunehmen, entfällt.
Wird der Hersteller der Tragetaschen und Beutel vom Einzelhändler mit der Lizenzierung beauftragt, nimmt der Hersteller die Lizenzierung bei einem Entsorgungsunternehmen seiner Wahl vor.
Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Erstinverkehrbringer bzw. der Einzelhändler. Die Konditionen der verschiedenen Entsorgungsunternehmen sind durchaus unterschiedlich. Wenn Ihr Unternehmen an private Endkunden verkauft und noch keinem Entsorgungssystem angehört, sollten Sie sich umgehend Angebote von verschiedenen Entsorgern zuschicken lassen und einen entsprechenden Vertrag abschließen.

Neue Pflicht in § 10 zur Abgabe einer „Vollständigkeitserklärung“
Wer b2c-Verkaufsverpackungen gemäß § 6 in Verkehr bringt, muss künftig jährlich zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Diese „Vollständigkeitserklärungen“ müssen folgendes beinhalten:
• In Verkehr gebrachte b2c- und b2b-Verpackungsmengen, unterschieden nach dem
Verpackungsmaterial
• Aufteilung der b2c-Verpackungen auf die „Dualen Systeme“
• Materialart und –mengen in Branchenlösungen (§ 6 Abs. 2) sowie Name desjenigen, der darüber
den Nachweis vorlegt
• Angaben zur Verwertung der b2b-Verkaufsverpackungen
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung richtet sich analog zu § 6 an den Erst-Inverkehrbringer der
verpackten Ware.
Einzige Ausnahme auch hier: Vertreiber von mit Ware befüllten Serviceverpackungen erhalten das Recht, die Abgabepflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren soweit sich diese an Dualen Systemen beteiligen).
Die Abgabepflicht gilt ab folgenden Jahresmengen:
• mehr als 80 t/a Glas- oder
• mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton- oder
• mehr als 30 t/a Aluminium/Weißblech/Kunststoffe/Verbunde
Unterhalb der genannten b2c-Mengenschwellen ist eine Abgabe nur ggf. auf behördliches Verlangen erforderlich. Die Mengenschwellen wurden so festgelegt, dass einerseits ca. 97 % der b2c-Verpackungsmengen von den Meldungen erfasst werden, andererseits von rund 30.000 betroffenen Unternehmen nur rund 4.500 eine „Vollständigkeitserklärung“ abgeben müssen.

Änderungen im Hinblick auf die Pfandpflichten bei Getränkeverpackungen
Bei der Pfandpflicht gemäß § 9 auf Einweg-Getränke-Verpackungen wird nun eine Beteiligung an einem bundesweit tätigen Pfandsystem vorgeschrieben, welches die Abwicklung von gegenseitigen Pfanderstattungsansprüchen ermöglicht.
Die Ausnahme für diätetische Getränke wird noch weiter eingeschränkt auf solche, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden. (Diese Regelung tritt erst am 1. April 2009 in Kraft.)
Einweg-Getränke-Verpackungen aus Kunststoff, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen und zu mind. 75 % aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, werden bis Ende 2012 von der Pfandpflicht befreit, aber müssen stattdessen an einem dualen Entsorgungssystem teilnehmen.
Streichung der Kennzeichnungspflicht und Option für Nicht-Verpackungen Gestrichen wird im Anhang I die bisherige Pflicht, bei b2c-Verpackungen die Systembeteiligung durch
Kennzeichnung der Verpackung oder andere geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

Damit soll aus Sicht des Bundesrats ein Wettbewerbs-Hindernis beseitigt werden. Dadurch könnte für die Lizenznehmer ein Wechsel zwischen den Dualen Systemen erleichtert werden. Öffentlichrechtliche Entsorgungsträger können laut dem neuen § 6 verlangen, dass stoffgleiche Nicht-Verpackungsabfälle im Dualen Sammelsystem (gegen ein angemessenes Entgelt) miterfasst werden. Anlass dafür sind zum einen die hohen Kosten der getrennten Sammlung, andererseits der hohe Anteil an Fehlwürfen in „Gelben Tonnen“ von bis zu 50 %. Im Rahmen der jetzigen 5. Novelle der Verpackungsverordnung wird deshalb häufig schon eine 6. Novelle gefordert.
Zugelassene Entsorgungsunternehmen (nach eigener Angabe des Unternehmens):

belland-dual.de
gruener-punkt.de
eko-punkt.de
landbell.de
vfw-gmbh.eu
zentek.de
redual.de
interseroh.de
veolia.de
noventis.de

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